Der Gaspreisdeckel ab März 2023
Ab März 2023 sollen die Preise für leitungsgebundenes Erdgas und die Lieferung von Wärme für ein Kontingent von 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches gedeckelt werden.
Der Brutto-Arbeitspreis beträgt für das Kontingent bei leitungsgebundenem Erdgas 12 Cent pro Kilowattstunde, bei Wärme beträgt er 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Im März erhalten Verbraucher auch eine einmalige rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar. Die Preisgarantie gilt bis Ende 2023.
Die Lieferanten werden verpflichtet, den Verbrauchern, Vermietern von Mehrfamilienhäusern mit zentraler Heizungsanlage und WEGs sowie kleinen Unternehmen den Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Die Gutschrift erfolgt entweder in den Abrechnungen oder bei den Abschlagszahlungen. Für den Verbrauch, der das Kontingent von 80 überschreitet, erhält der Nutzer keine Gutschrift, hier ist der aktuell vereinbarte Preis zu zahlen.
Die Lieferanten müssen zudem den Verbrauchern spätestens bis 01.03.2023 die Höhe der ab März zu zahlenden Abschläge mitteilen. Dabei muss über preisbindende Elemente informiert werden, damit die Berechnung der bisherigen und der neuen Abschläge nachvollziehbar ist. Der Entlastungsbetrag muss gleichmäßig auf die Abschläge verteilt werden.
Informationen dazu sollen sich ab Ende Februar auch auf den Internetseiten der Lieferanten finden.
Wärmelieferanten sind verpflichtet, Ihren Kunden von März - Dezember 2023 den Entlastungsbetrag monatlich gutzuschreiben. Die Entlastung für Januar und Februar erfolgt ebenfalls in der turnusmäßigen Abrechnung nach dem 28.02.2023 als einmaliger Entlastungsbetrag. Die Lieferanten haben auch hier den Kunden die Details schriftlich mitzuteilen.
Was muss ich als Vermieter tun?
Vermieter müssen die Entlastung bei der Heizkostenabrechnung gesondert ausweisen, Vorauszahlungen müssen angepasst werden. Außerdem muss der Mieter über die Höhe und Laufzeit der Entlastung schriftlich informiert werden.
Auch die WEG ist verpflichtet, die Entlastung in den Einzelabrechnungen nachzuweisen. Die WEG kann entscheiden, ob sie die monatlichen Kostenvorschüsse anpassen oder darauf verzichten will. Allerdings erhalten die einzelnen Eigentümer den Anspruch, ihre individuellen Kostenvorschüsse zu senken, wenn diese gegenüber dem Haushaltsplan um mehr als 10% abweichen. Auch die WEG muss ihre Eigentümer schriftlich informieren.