Pflicht zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung

Eigentümer von Gebäuden mit Erdgas betriebenen Heizungen müssen bis zum 15.09.2024 eine Heizungsprüfung durchführen und die Anlage optimieren lassen. Hauseigentümer, die einen Dritten, z.B. einen Energiedienstleister, mit dem Betrieb der Gasheizung beauftragt haben, sind mit diesem gemeinsam verpflichtet.

Beim Heizungscheck wird überprüft,

ob die Heizung hinsichtlich eines effizienten Betriebes optimal eingestellt ist,

ob die Heizung hydraulisch abgeglichen ist,

ob effiziente Heizungspumpen verwendet werden oder

inwieweit Armaturen oder Rohrleitungen gedämmt werden sollen.

Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten.

 

Wenn sich Optimierungsbedarf ergibt, sind ggf. folgende Maßnahmen notwendig:

Absenkung der Vorlauftemperatur oder Optimierung der Heizkurve

Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere Absenkungen wie Abwesenheitssteuerung, Urlaubsabsenkung etc.

Optimierung des Zirkulationsbetriebes der Warmwasserbereitung und ggf. Absenkung der Temperaturen (unter Beachtung des Legionellenschutzes)

Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu reduzieren

Information des Mieters über weitere Einsparmaßnahmen.

 

Die Heizungsprüfung ist durch einen Fachbetrieb durchzuführen. Diese kann im Zusammenhang mit der Feuerstättenschau des Schornsteinfegers oder bei der Heizungswartung durch Ihren Heizungsinstallateur beauftragt werden.

Ausnahme: Die Heizungsprüfung ist nicht erforderlich in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation oder wenn innerhalb der letzten 2 Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung eine vergleichbare Prüfung stattgefunden hat.

 

Bis zum 30. September 2023 sind zudem Gaszentralheizungssysteme in Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten hydraulisch abzugleichen. Für Gebäude mit 6 Einheiten gilt der 15. September 2024. Zum hydraulischen Abgleich gehören eine raumweise Heizlastberechnung, eine Prüfung und ggf. Optimierung der Vorlauftemperatur der Abgleich selbst.

 

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