Internet per Glasfaser

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Immobilie an das Glasfasernetz anzuschließen, möchten die Investitionskosten aber auf Ihre Mieter umlegen?

Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Modernisierungsmieterhöhung

Um diese rechtlich durchsetzen zu können, muss der Vermieter bei Vertragsabschluss mit dem Netzbetreiber auf einige Details achten. Die Gebäudeinfrastruktur muss vollständig aus Glasfaserkomponenten errichtet und in das Eigentum des Gebäudeeigentümers gestellt werden. Außerdem ist im Vertrag klarzustellen, dass das Gebäudenetz mit einem " öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität" im Sinne des §3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden wird. Außerdem sollte der Vertrag eine Vereinbarung enthalten, dass die Mieter ihre Telekommunikationsdienstleiter frei wählen können.

Der Eigentümer ist verantwortlich für einen störungsfreien Betrieb. Daher sollten Sie als Vermieter sich vorab ein Angebot für die Wartung und Entstörung machen lassen. Diese Kosten sind nicht umlegbar.

Bei der Modernisierungsmieterhöhung kann die Jahresmiete um 8% der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten erhöht werden.

 

2. Umlage des Bereitstellungsentgeltes als Betriebskosten (zeitlich befristet)

Die Ausbaukosten als Betriebskosten von maximal 5,00 Euro über einen Zeitraum von fünf Jahren können auf die Mieter umgelegt werden. Ausnahme: liegen die Gesamtkosten pro Wohnung über 300,00 Euro, kann der Umlagezeitraum neun Jahre beantragen. Der Vermieter muss jedoch drei Vergleichsangebote einholen und den erhöhten Aufwand begründen, bevor der Vertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen wird.

In diesem Fall bleiben die Netze im Eigentum des Netzbetreibers, der sich um Wartung und Entstörung kümmern muss.

Sobald aber der Umlagezeitraum abgelaufen ist, ist der Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, denn das Gebäudenetz geht dann ins Eigentum des Gebäudeeigentümers über. Über den Bereitstellungszeitraum hinaus dürfen dann aber keine Kosten mehr auf die Mieter umgelegt werden.

 

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